Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB zum Kauf von Batterie-Energie-Speicher-Systemen (BESS) der Batterie365 GmbH

Die Batterie365 GmbH vertreibt, konzipiert und installiert unter anderem hochwertige und kompakte Energiespeicherlösungen auf Lithium-Ionen-Basis. Dieses Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung für den Kauf von Batterie-Energie-Speicher-Systemen (BESS) inklusive der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Komponenten, die in der Regel am Mittelspannungsnetz angeschlossen werden („BESS“).

 

Teil I: Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Bedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Batterie365 GmbH („Batterie365“) und ihren Kunden, die den Kauf, die Lieferung, die Installation und die Inbetriebnahme des BESS zum Gegenstand haben.

1.2. Vertragspartner des Kunden wird:
Batterie365 GmbH Beckengasse 11 D-88529 Zwiefalten – Sonderbuch Deutschland Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart Handelsregister-Nr.: HRB 743710 USt.-ID-Nr.: DE 287053362

1.3. Diese AGB werden nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Batterie365 verdrängt. Abweichende allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Batterie365.

2. Zustandekommen des Vertrages zwischen Kunden und Batterie365

2.1. Batterie365 und Kunde legen gemeinsam die Spezifikation des vom Kunden gewünschten BESS auf Basis der Angaben des Kunden fest. Batterie365 stellt dem Kunden in der Regel ein erstes indikatives freibleibendes Angebot zur Verfügung. Nach Abstimmung der genauen Spezifikation zwischen Batterie365 und dem Kunden stellt Batterie365 ein finales freibleibendes Angebot zur Verfügung. Alles Angebote von Batterie365 – egal ob schriftlich, per E-Mail, im Internet, in Prospekten, Anzeigen, sonstigen Werbematerialien oder in Beratungsgesprächen – dienen allein der Information des Kunden und stellen kein rechtlich bindendes Angebot von Batterie365 zum Abschluss eines Vertrages dar.

2.4. Soweit durch Batterie365 oder auf Internetseiten von Batterie365 Zeichnungen, Schaubilder, technische Berechnungen (z.B. zur Auslegung des BESS), finanzielle Berechnungen und/oder Prognosen, Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit des BESS angeboten oder erstellt werden, stellen diese lediglich Beispiele ohne Verbindlichkeit dar. Maßgeblich sind allein die abgestimmten und angebotenen Spezifikationen. Batterie365 übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit, soweit sie nicht im Einzelfall von Batterie365 als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrags dar.

2.2. Mit Zusendung oder Übergabe der Bestellunterlagen an Batterie365 gibt der Kunde ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme des BESS ab.

2.3. Batterie365 bestätigt dem Kunden innerhalb von vier Wochen die Annahme dieses Angebots mit einer Auftragsbestätigung. Mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden wird der Vertrag geschlossen. Eine Eingangsbestätigung des verbindlichen Angebots stellt noch keine Annahme dar. Sie informiert über den Eingang der Bestellunterlagen.

3. Hauptpflichten von Batterie365

3.1. Batterie365 verpflichtet sich, den in der Auftragsbestätigung bezeichnetet BESS nach Maßgabe der Ziffer 3.2 zu planen und auszulegen und nach der Maßgabe der Ziffer 4 an den Kunden zu liefern.

3.2. Batterie365 plant den BESS nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Normen und Gesetzen. Die Planung des BESS, insbesondere hinsichtlich Kapazität und Leistung, erfolgt auf Basis der Angaben des Kunden. Dabei vertraut Batterie365 darauf, dass die Angaben des Kunden, die in die Planung des BESS einfließen, fehlerfrei sind. Batterie365 trifft keine Pflicht, die Angaben des Kunden – außer auf Plausibilität – zu prüfen. Hat der Kunde fehlerhafte Angaben gemacht, stellt eine auf Basis dieser fehlerhaften Angabe beruhende Beschaffenheit des BESS keinen Sachmangel dar.

3.3. Batterie365 ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen im Ganzen oder in Teilen durch Dritte erbringen zu lassen.

4. Lieferung BESS

4.1. Die Lieferung des BESS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden nach Ziffer 5 sowie die Klärung aller technischen Fragen, die dem Kunden rechtzeitig zu übermitteln sind, voraus.

4.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der im Angebot und der Auftragsbestätigung genannte Lieferort. Die Lieferung des BESS erfolgt in der Regel in Teillieferungen.

4.3. Der voraussichtliche Liefertermin des BESS ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Batterie365 teilt dem Kunden rechtzeitig vor Anlieferung der Komponenten des BESS die Liefertermine mit.

4.4. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung DDP nach den jeweils geltenden INCOTERMS. Die Lieferung ist daher, sofern nicht anders vereinbart, abgeschlossen, wenn Batterie365 die Waren auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebreit am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt hat.

5. Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1. Der Kunde hat die Vorgaben zur Handhabung und Lagerung in dem Dokument „System Manual For Gotion Battery Energy Storage System“ einzuhalten, um Schäden an dem BESS vorzubeugen. Der Kunde ist verpflichtet, den BESS ab Übergabe sachgemäß zu lagern und vor jeglicher Beschädigung wie z.B. durch Tiefenentladung oder Einfrieren sowie vor Untergang, Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Voraussetzungen für die Abladung des BESS, sofern das Abladen im Leistungsumfang von Batterie365 vereinbart ist, zu prüfen und zu schaffen, insbesondere die Einräumung geebneter, freier und – soweit notwendig – für die Befahrung mit Schwerlasttransportern geeigneter Anfahrwege, die Einräumung freie und geebneter Installationsflächen sowie die Errichtung eines geeigneten Fundaments für den BESS.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, Batterie365 oder von Batterie365 beauftragten Dritten den ungehinderten und gefahrenlosen Zugang zum BESS und zum Grundstück zu gewähren, soweit dieser zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.4. Für den Fall, dass sich E-Mail-Adressen des Kunden, die bei Batterie365 bekannt sind, ändern oder ihre Gültigkeit verlieren, ist der Kunde verpflichtet, dies Batterie365 gegenüber anzuzeigen und ggf. eine neue E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit Batterie365 anzugeben.

6. Annahmeverzug des Kunden

6.1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sagt vereinbarte Termine kurzfristig ab, macht im Rahmen des Bestell- und Abstimmungsprozesses falsche Angaben oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Batterie365 berechtigt, die geschuldeten Leistungen bis zur Beendigung des Verzugs oder der Vornahme der Mitwirkungshandlung auszusetzen und entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (insb. Lager- und Transportkosten), ersetz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6.2. Im Fall des Annahmeverzuges des Kunden kann Batterie365 nach Ablauf einer für das Projekt angemessenen Frist zur Annahme des BESS vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall kann Batterie365 von dem Kunden Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

6.3. Durch die Verzögerung der Annahme kann es zu Verschlechterungen des BESS kommen. Zu einer Verschlechterung zählt auch eine gegebenenfalls verkürzte Garantiezeit während des Betriebs aufgrund längerer Lagerung vor Inbetriebnahme des BESS sowie die sogenannte Degradation (siehe dazu auch Ziffer 12.6). Verschlechterungen, die auf Verzögerungen während des kundenseitigen Annahmeverzugs beruhen, hat der Kunde im Fall des Rücktritts zu ersetzen.

7. Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

7.1. Der geschuldete Kaufpreis ist ein Pauschalpreis. Zuzüglich zum Kaufpreis ist die im Zeitpunkt der Übergabe geltende Umsatzsteuer zu entrichten, soweit sie nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. reverse charge-Verfahren) durch den Kunden zu entrichten ist.

7.2. Alle Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Kalendertage nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung ohne Abzug fällig. Ein Skonto-Abzug ist nicht zulässig, sofern dies nicht mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart worden ist.

7.3. Ist der Kunde mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, sind Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen.

7.4. Wird im Fall des Zahlungsverzuges eine erneute Aufforderung zur Zahlung oder die Einziehung des Betrages durch einen Beauftragten erforderlich, so stellt Batterie365 dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung. Die Berechnungsgrundlage ist auf Verlangen des Kunden nachzuweisen. Im Fall einer pauschalen Berechnung muss diese für den Kunden nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartendem Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

7.5. Nach Lieferung sowie gegebenenfalls Installation und Abnahme des BESS erhält der Kunde eine Schlussrechnung.

7.6. Der Kunde kann gegen Forderungen von Batterie365 nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen Batterie365 aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer Liefer- oder Installationspflicht.

7.7. Der Kunde ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Batterie365 berechtigt.

7.8. Trägt Batterie365 nach Maßgabe des Vertrages Aus- oder Einführzölle oder vergleichbare hoheitliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Einfuhr des BESS anfallen (folgend „Abgaben“), ist Batterie365 berechtigt, im Fall einer Erhöhung von Abgaben nach Vertragsschluss und vor Aus- oder Einfuhr eine Erstattung der Differenz zwischen bei Vertragsschluss berechneten und tatsächlich anfallenden Abgaben von dem Kunden zu verlangen. Im umgekehrten Fall einer Reduzierung der Abgaben nach Vertragsschluss und vor Aus- oder Einfuhr, wird Batterie365 eine Reduzierung des Pauschalpreises in Höhe der Differenz zwischen bei Vertragsschluss berechneten und tatsächlich anfallenden Abgaben vornehmen.

8. Versicherung

8.1. Batterie365 wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 5.000.000 EUR je Schadenereignis für Personenschäden sowie für Sachschäden unterhalten und dem Kunden auf Nachfrage nachweisen.

8.2. Batterie365 wird den BESS bis zum Gefahrübergang gemäß Ziffer 9 gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Transportschäden versichern.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, über den BESS ab dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 9 bis zum Übergang in sein Eigentum gemäß Ziffer 10 auf eigene Kosten eine Allgefahrenversicherung zum Neuwert abzuschließen. Ist der Abschluss einer Allgefahrenversicherung dem Kunden objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der BESS mindestens aber gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl- und Transportschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von Batterie365 beziehen, an Batterie365 ab; Batterie365 nimmt die Abtretung an.

9. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des BESS richtet sich nach den zur Anwendung kommenden INCOTERMS.

10. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang

10.1. Batterie365 behält sich das Eigentum am BESS bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass sich Batterie365 nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Eigentumsvorbehalt dient somit der Sicherung aller jeweils derzeit bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus der zwischen Batterie365 und dem Kunden bestehenden Lieferbeziehung.

10.2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Batterie365 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte der gelieferte BESS gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Ferner wird der Kunde unverzüglich darauf hinweisen, dass der BESS im Eigentum von Batterie365 steht. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Batterie365 alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Batterie365 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Ausfall.

10.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der BESS nicht verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde ist jedoch befugt, den BESS zu verwenden oder ohne Offenlegung des bestehenden Eigentumsvorbehalts im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an einen Dritten („Endkunde“) weiter zu veräußern. Er kann seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, ohne dass dadurch das vorbehaltliche Eigentum von Batterie365 auf den Endkunden übergeht. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt in voller Höhe an Batterie365 abgetreten. Wird der BESS vom Kunden zusammen mit anderen, nicht Batterie365 gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe des zwischen dem Kunden und Batterie365 vereinbarten Kaufpreises an Batterie365 abgetreten.

10.4. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Batterie365 ab, die ihm durch die Verbindung des BESS oder Bestandteilen von BESS mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nimmt Batterie365 hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde berechtigt, die an Batterie365 abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Befugnis von Batterie365, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Batterie365 wird jedoch die Forderung nicht selbst einziehen, solange sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht im Verzug befindet.

10.5. Batterie365 verpflichtet sich, Batterie365 zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11. Betriebssoftware, Updates und Urheberrechtsschutz

11.1. Soweit dies notwendig ist oder von Batterie365 für sinnvoll gehalten wird, kann Batterie365 Betriebssoftware des BESS von Zeit zu Zeit aktualisieren und das jeweilige Update bereitstellen. Eine Bereitstellung der Betriebssoftware erfolgt allenfalls zeitlich begrenzt für die Dauer eines etwaigen Garantiezeitraums, mindestens aber 3 Jahre nach Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.

11.2. Die Art der Bereitstellung erfolgt nach billigem Ermessen von Batterie365.

11.3. Es obliegt dem Kunden, für eine Installation des Updates auf dem BESS zu sorgen. Wird ein Update nicht installiert, ist eine vollständige Funktionsfähigkeit des BESS möglicherweise nicht gewährleistet. Aus einer Fehlfunktion des BESS, die auf veralteter Betriebssoftware beruht, kann der Kunde keine Rechte herleiten.

11.4. Sofern der Kunde den BESS gemeinsam mit anderen Komponenten oder Systemen einsetzt, obliegt es ihm, die Kompatibilität von Updates des BESS mit solchen Komponenten oder Systemen vorab zu prüfen.

11.5. Für die im Lieferumfang enthaltene Software zum Betrieb und Monitoring des BESS einschließlich ihrer Dokumentation wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung eingeräumt. Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Vorstehendes gilt auch für den Betreiber, an den der Kunde das BESS weiterveräußert.

11.6. Eine darüberhinausgehende Nutzung durch den Kunden oder Dritte, die über den Rahmen einer für eigene Zwecke angefertigten Sicherungskopie hinausgeht, ist nicht gestattet. Verbotene Nutzungen sind insbesondere jegliche Vervielfältigung, Überarbeitung oder Übersetzung der Software, sowie eine Umwandlung von Objektcode in Quellcode.

11.7. An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich Batterie365 Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Daten, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Batterie365. Die Zustimmung von Batterie365 gilt erteilt für die Weitergabe an den Betreiber, an den der Kunde das BESS weiterveräußert.

12. Gewährleistung

12.1. Die Gewährleistung von Batterie365 für Mängel des BESS richtet sich nach den §§ 434 ff. BGB, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.

12.2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel nach den Ziffern 12.3 – 12.5 angezeigt hat.

12.3. Das BESS beziehungsweise die jeweils gelieferten Teile sind sofort nach Erhalt durch den Kunden einer äußeren Sichtprüfung zu unterziehen. Erkennbare Schäden an der Verpackung oder Abweichungen zwischen Frachtpapieren und jeweils gelieferten Teilen sind bei der Quittierung des Erhalts der Komponenten des BESS zu vermerken.

12.4. Mängel, die offensichtlich sind oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung zutage treten, sind spätestens sieben Kalendertage nach Übergabe der Komponenten des BESS an den Kunden gegenüber Batterie365 in Textform anzuzeigen.

12.5. Verdeckte Mängel sind Batterie365 innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach ihrer Entdeckung in Textform mitzuteilen.

12.6. Die im BESS enthaltenen Batteriezellen unterliegen einer kontinuierlichen Leistungsminderung (sogenannte Degradation) aufgrund einer Alterung der Werkstoffe bzw. des alterungsbedingten Rückgangs des Wirkungsgrades von Batteriezellen. Diese Degradation stellt keinen Sachmangel dar, sondern gilt als vereinbarte Beschaffenheit des BESS.

12.7. Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Übergabe der Sache an den Kunden. § 445b BGB bleibt hiervon unberührt.

12.8. In einem Gewährleistungsfall ist der Kunde verpflichtet, Batterie365 alle zur Überprüfung des Gewährleistungsfalls und gegebenenfalls zur Nacherfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und an der Überprüfung des Gewährleistungsfalls und gegebenenfalls der Nacherfüllung mitzuwirken.

12.9. Ansprüche des Kunden gegen Batterie365, die auf einer gesonderten Garantie oder einem gesonderten Wartungsertrag beruhen, bleiben unberührt.

13. Haftung

13.1. Batterie365 haftet in folgenden Fällen unbegrenzt:

a. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b. Für schuldhafte Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen;
c. Soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht; und
d. Für Mängel, die arglistig verschwiegen worden sind.

13.2. Vorbehaltlich der Ziffer 13.1 ist die Haftung von Batterie365 bei der Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), auf die Höhe des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.

13.3. Außer in den in Ziffer 13.1 genannten Fällen ist die Haftung von Batterie365 für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Ertragsausfälle und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.

13.4. Die Haftung von Batterie365 für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis, mit Ausnahme der in Ziffer 13.1 benannten Fälle, ist der Höhe nach auf 100 % des Kaufpreises begrenzt.

13.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die außervertragliche Haftung.

13.6. Eine über die Regelungen dieser Ziffer 13 hinausgehende Haftung der Batterie365 ist ausgeschlossen.

14. Rücktrittsrecht

14.1. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus ist Batterie365 zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung, insbesondere die vertraglich vereinbarte Schaffung der notwendigen Voraussetzungen zur Übergabe, unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und dadurch Batterie365 außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

14.2. Batterie365 ist zum Rücktritt berechtigt, sofern der Lieferung oder Installation des BESS nationale oder internationale Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder andere Sanktionen entgegenstehen, wie in Ziff. 16 beschrieben.

14.3. Der Rücktritt muss mindestens in Textform gegenüber der anderen Partei erklärt werden.

14.4. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt im Fall des Rücktritts unberührt.

15. Höhere Gewalt

15.1. Sollten die Parteien durch höhere Gewalt, wie z.B. durch Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlich zumutbaren Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig oder teilweise zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange diese Umstände und deren Folgen andauern und nicht endgültig beseitigt sind. Ist eine Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt gehindert, entfällt im gleichen Umfang die korrespondierende Gegenleistungspflicht der anderen Partei.

15.2. Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände.

15.3. Die Parteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um das Leistungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen und ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen zu können.

16. Sanktionen

16.1. Die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

16.2. Der Kunde hat bei Weiterlieferung oder anderweitiger Weitergabe von BESS an Dritte im In- und Ausland die in dem jeweiligen Land geltenden Sanktionsbestimmungen einzuhalten, insbesondere die durch den Rat der Europäischen Union erlassenen Sanktionsbestimmungen. Der Kunde darf beispielsweise Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, in die Russische Föderation weder direkt noch indirekt verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen. Der Kunde stellt ferner sicher, dass die Waren nicht an Dritte weiterverkauft werden, die sich ihrerseits nicht dazu verpflichtet haben, diese Verbotsnorm in der Handelskette ebenfalls zu achten. Der Kunde unterrichtet Batterie365 unverzüglich über alle ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen diese Verbotsnorm, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die die den Zweck dieses Verbots vereiteln könnten.

16.3. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung steht Batterie365, neben dem Recht zur Kündigung gemäß Ziffer 14.2, der Anspruch auf Schadensersatz zu.

16.4. Batterie365 weist daraufhin, dass BESS bzw. dessen Komponenten gegebenenfalls „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use-Güter) sein können, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden und dementsprechend Sanktionen unterliegen können.

17. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

17.1. Batterie365 und der Kunde verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages und alle mit der Durchführung dieses Vertrags erhaltenen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung einschließlich der Genehmigung dieses Vertrages durch die Aufsichtsgremien der Vertragspartner erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Dokumente, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die Batterie365 dem Kunden zur Verfügung stellt.

17.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen weiterzugeben, wenn und soweit er zur Offenbarung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist. Der Vertragspartner hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Informationen als vertraulich gekennzeichnet werden. Der jeweils andere Vertragspartner ist unverzüglich über die Offenbarungsverpflichtung und die Weitergabe der vertraulichen Informationen zu informieren.

17.3. Soweit Informationen an Dritte weitergegeben werden, ist diese Weitergabe auf den zur Erreichung der zuvor genannten Ausnahmen erforderlichen Umfang zu beschränken und sind diese Dritten ihrerseits zur Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu verpflichten.

17.4. Von vorgenannten Regelungen ausgenommen ist die Offenlegung von Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG, die ihrerseits zur Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu verpflichten sind, und Informationen, die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen beruht. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

18. Datenschutz

18.1. Die Datenschutzbestimmungen sind auf der Internetseite von Batterie365 unter https://batterie365.de/datenschutz/ abrufbar.

18.2. Soweit Batterie365 in Ausführung des Vertrages personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Kunden bekannt werden, verpflichtet sich Batterie365, das Datengeheimnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu wahren. Batterie365 sichert zu, bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte einzusetzen, die auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet sind, nachdem sie zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden.

19. Bonitätsprüfung

19.1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Batterie365 seine Bonität (Zahlungsfähigkeit bzw. Ausfallrisiko) prüft. Hierzu kann Batterie365 vor Vertragsschluss Auskünfte über bonitätsrelevante Merkmale von folgenden Auskunfteien einholen:

a. SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
b. Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss
c. Euler Hermes SA, Friedensallee 254, 22763 Hamburg

19.2. Im Fall einer Verschlechterung der Bonität des Kunden nach dem Vertragsschluss kann Batterie365 eine Änderung der Zahlungsbedingungen verlangen. Lehnt der Kunde die Änderung ab, ist Batterie365 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

19.3. Wünscht der Kunde Informationen zu den über ihn bei den Auskunfteien gespeicherten Daten, so erhält er diese direkt bei den in Ziffer 19.1 genannten Unternehmen.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts.

20.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Batterie365 ist der Sitz von Batterie365. Batterie365 ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

20.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt.

Teil II: Besondere Bedingungen zur Installation und/oder Inbetriebnahme des BESS durch Batterie365

Sieht die Auftragsbestätigung vor, dass Batterie365 die Installation und/oder Inbetriebnahme des BESS übernimmt, gelten zusätzlich zum Vorgenannten die folgenden Bestimmungen:

 

21. Gesonderte Regelungen zu Installation und Inbetriebnahme

21.1. Batterie365 wird das BESS und weitere Komponenten je nach vereinbartem Leistungsumfang

a. auf dem vom Kunden errichteten Fundament aufstellen,
b. mit dem Elektrizitätssystem zur Bereitstellung von Hilfsenergie verbinden, und
c. installieren und/oder in Betrieb nehmen.

21.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Voraussetzungen für die Installation und/oder Inbetriebnahme des BESS zu prüfen und zu schaffen sowie zum Schutz des Liefer- und Montagepersonals alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies umfasst insbesondere

a. die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb des BESS erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen,
b. erforderliche Tiefbauarbeiten bauseits zu erbringen, insbesondere für die Kabelverlegung notwendige,
c. die Bereitstellung der erforderlichen Anschlüsse an die Elektroleitungen, -verteiler und -versorgungssysteme des Gebäudes oder der Übergabestation,
d. die Einhaltung der jeweils geltenden Sicherheits-, Gesundheitsschutz-, Arbeitnehmerschutz- und Umweltschutzvorschriften, und
e. Zurverfügungstellung eines kontinuierlichen Internetzugangs des BESS, h. die Zurverfügungstellung der notwendigen Bezugs- und Einspeiseleistung für die Durchführung des Probebetriebs und des Site-Acceptance-Test in Absprache mit dem zuständigen Netzbetreiber.

21.3. Auch im Fall der Installation und Inbetriebnahme des BESS durch Batterie365 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs nach Maßgabe der festgelegten INCOTERMS auf den Kunden über. Ziffer 5.1 findet Anwendung.

21.4. Batterie365 ist unter den Voraussetzungen der Ziffer 14.1 zum Rücktritt berechtigt, sofern der Kunde die zur Installation und/oder zur Inbetriebnahme des BESS erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach dieser Ziffer 21 nicht vornimmt.

22. Site-Acceptance-Test bei Installation und Inbetriebnahme durch Batterie365

22.1. Nach Installation und Inbetriebnahme des BESS durch Batterie365 erfolgt der Site-Acceptance-Test (SAT) nach Maßgabe des Site-Acceptance-Test Protokolls. Die Bereitschaft zur Durchführung des SAT wird dem Kunden von Batterie365 zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

22.2. Werden im Rahmen des SAT wesentliche Mängel festgestellt, gilt der SAT als gescheitert. Der SAT ist nach Beseitigung der Mängel zu wiederholen. Wesentliche Mängel sind solche, die zum Zeitpunkt des SAT den dauerhaften Betrieb des BESS mehr als nur unerheblich beeinträchtigen oder die Betriebssicherheit des BESS beeinträchtigen. Der SAT ist erfolgreich abgeschlossen, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden.

22.3. Der SAT gilt ferner als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Kunde das BESS in bestimmungsgemäßer Weise bzw. kommerziell nutzt.

22.4. Die Inbetriebnahme oder auch ein Probebetrieb des BESS erfolgen durch Batterie365 stets im Auftrag und für den Kunden. Batterie365 wird zu keinem Zeitpunkt selbst Betreiber des BESS.

23. Inbetriebnahme-Protokoll und Beginn der Garantie

Das Inbetriebnahme-Protokoll ist vom Endkunden und dem Installateur zu unterschreiben und per Post oder per E-Mail an service@batterie365.de innerhalb von 30 Tagen nach Installation des Systems an Batterie365 zu übermitteln. Dort muss es spätestens 30 Tage nach Installation des Systems eingehen. Anderenfalls werden Serviceleistungen ausschließlich zu den im Zeitpunkt des Garantiefalles gültigen Kostensätze vorgenommen, die dem Endkunden vor Leistungserbringung bekannt gegeben werden.